Die Schweiz ist nicht nur für ihre atemberaubenden Landschaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, sondern auch für ihren attraktiven Immobilienmarkt. Doch wer als ausländischer Staatsangehöriger in der Schweiz Immobilien erwerben möchte, stösst schnell auf die sogenannte "Lex Koller". Dieses Bundesgesetz regelt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland und hat einen klaren Zweck: den Schutz des heimischen Immobilienmarktes.
Das Gesetz, offiziell als „Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland“ bekannt, wurde nach dem Schweizer Bundesrat Arnold Koller benannt. Seit 1983 bildet es die Grundlage für den Immobilienerwerb durch Ausländer in der Schweiz und wurde seitdem mehrfach angepasst. Das Hauptziel ist der Schutz des Schweizer Immobilienmarktes vor einer künstlichen Preiserhöhung, die durch eine hohe Nachfrage aus dem Ausland entstehen könnte.
Laut Lex Koller gelten folgende Personengruppen als „Personen im Ausland“ und unterliegen den Regelungen:
Ausländer mit Wohnsitz im Ausland
EU-/EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Aufenthaltsbewilligung B oder C
Bürger anderer Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C
Für den Erwerb eines Grundstücks ist eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmen, die im Folgenden erläutert werden
EU-/EFTA-Bürger und Angehörige anderer Staaten mit gültiger Niederlassungsbewilligung C, die in der Schweiz wohnen, können Immobilien ohne Einschränkungen erwerben. Sie können ohne Bewilligung sämtliche Immobilienarten erwerben, darunter auch Mehrfamilienhäuser und Zweitwohnungen.
Drittstaatangehörige (Nicht-EU-/EFTA-Bürger) mit einer Aufenthaltsbewilligung C haben die gleichen Möglichkeiten, während solche mit einer Aufenthaltsbewilligung B eine Bewilligung für den Kauf von Ferienwohnungen benötigen und keine Zweitwohnungen oder Mehrfamilienhäuser erwerben dürfen. Jene ohne Niederlassungsbewilligung C dürfen nur ein Haus oder eine Wohnung am Ort ihres Wohnsitzes erwerben, die sie selbst bewohnen müssen.
Der Erwerb von Immobilien, die als ständige Betriebsstätte eines Handels- oder Fabrikationsgewerbes, eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder freien Berufes dienen, ist bewilligungsfrei. Hierzu zählen:
Bürogebäude
Fabrikationsgebäude
Hotels und Restaurants
Arztpraxen
Problematisch wird der Erwerb, wenn die Immobilie zusätzlich zu gewerblichen Zwecken auch zu Wohnzwecken genutzt wird.
Der Kauf von Aktien von an einer Schweizer Börse notierten Immobiliengesellschaften unterliegt nicht der Lex Koller. Nicht jedoch für Gesellschaften, die nicht an der Börse notiert sind und wenn diese den Erwerb oder das Halten von Wohngrundstücken zum Zweck haben. Ab einer Wohnimmobilienquote von 10 bis 20 Prozent innerhalb der Gesellschaft ist eine Bewilligung erforderlich.
Einige Kantone erlauben den Erwerb von Ferienwohnungen in bestimmten Gemeinden, insbesondere in touristischen Gebieten. Die Regelungen hierzu variieren stark und beinhalten unter anderem:
Die Grundstücksfläche darf nicht mehr als 1.000 Quadratmeter betragen.
Die Nettowohnfläche darf 200 Quadratmeter nicht überschreiten.
Zusätzlich gibt es eine jährliche Kontingentierung für den Erwerb von Ferienwohnungen durch Nichtschweizer. So dürfen jährlich nur 1.500 Ferienwohnungen an Personen im Ausland verkauft werden, wobei die Anzahl pro Kanton unterschiedlich ist.
Juristische Personen unterliegen ebenfalls dem Lex Koller Gesetz. Der Erwerb von Grundstücken ist für diese bewilligungspflichtig, insbesondere wenn sie ihren Sitz im Ausland haben oder von Personen im Ausland beherrscht werden. Ausnahmen gelten jedoch, wenn das Grundstück als Betriebsstätte dient.
Die Lex Koller reguliert den Immobilienerwerb durch ausländische Staatsangehörige in der Schweiz und schützt den lokalen Immobilienmarkt. Sie sieht strenge Beschränkungen für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz vor, während EU-/EFTA-Bürger mit bestimmten Aufenthaltsbewilligungen leichter Immobilien erwerben können. Die Regelungen variieren je nach Immobilienart und Herkunft der Käufer. Für Interessierte ist es wichtig, sich über die spezifischen Bedingungen und Ausnahmen zu informieren, um erfolgreich Immobilien in der Schweiz zu erwerben. Wir beraten Sie gerne und können bei Bedarf erfahrene Juristen hinzuziehen, um Sie in allen rechtlichen Fragen zur Lex Koller zu unterstützen.
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